Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Vom Gesundheitsamt München ist Dr. Iva Tauer-Reich beauftragt und ermächtigt Belehrungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr 1 Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen oder in Küchen von Gaststätten, Kantinen oder sonstigen Einrichtungen für die Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung über eine Belehrung.
    Dies ist keine Kassenleistung.